EEW-Förderprogramm wird novelliert

Quelle: BAFA, 15.02.2024

 

Neue Richtlinie für „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) ist in Kraft getreten.

Seit dem 15. Februar 2024 ist die neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft. Mit dem Programm unterstützt das BAFA im Auftrag des BMWK Unternehmen, die in hocheffiziente Technologien zur Prozessoptimierung sowie in erneuerbare Energien zur Erzeugung von Prozesswärme investieren und damit nachhaltig zur sparsamen und rationellen Verwendung von Energie und Ressourcen in ihren Unternehmen beitragen.

 

Bei der Novellierung der Richtlinie wurde das Förderprogramm an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und die Praxiserfahrung der letzten Jahre genutzt, um das Förderprogramm noch besser an den Bedürfnissen des Marktes auszurichten. Die Änderungen zielen insbesondere auf die Vereinfachung der Antragstellung und der Antragsprüfung ab, um das Förderverfahren zu beschleunigen.

 

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Vereinfachung bei den Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der förderfähigen Kosten bei den Modulen 1 bis 4 und im Förderwettbewerb
  • Einführung der Basisförderung bei Modul 4. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird der Erwerb und Einbau bestimmter Technologien ohne das Erstellen eines umfangreichen Einsparkonzeptes gefördert
  • zusätzlicher Dekarbonisierungsbonus in Modul 4 für Vorhaben zur Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom, außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff
  • Erhöhung der maximalen Fördersumme von 15 auf 20 Millionen Euro in den Fördermodulen 2, 3, 4 und im Förderwettbewerb

 

Förderanträge können ab dem 15. Februar beim BAFA für die Zuschussvariante und der KfW für die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss gestellt werden. Anträge für Transformationspläne und den Förderwettbewerb können beim Projektträger VDI/VDE-IT eingereicht werden.

 

Weitere Informationen zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) finden Sie unter www.bafa.de/eew und Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss und Kredit

 

 

BEG - KfW Förderprogramme starten wieder

Quelle: DEN e.V, 20.02.2024

 

Ab dem 20.02.2024 können wieder Anträge in den folgenden Produkten gestellt werden:

  • Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude - private Selbstnutzung (297)
  • Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude (298)
  • Klimafreundlicher Neubau - Nichtwohngebäude (299)
  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
  • Barrierereduzierung - Investitionszuschuss (455-B)

Bereits eingegangene, aber noch nicht entschiedene Anträge werden wie gewohnt bearbeitet und bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zugesagt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der jeweiligen Produktseite bei der KfW.

 


BEG - Angepasstes Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

Quelle: DEN e.V, 20.02.2024

 

Aufgrund der Richtlinienänderung (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29.12.2023) wurde es notwendig, das Infoblatt für förderfähige Maßnahmen und Leistungen anzupassen. Dieses Infoblatt in der Version 9.0 tritt rückwirkend zum 01.01.2024

in Kraft.

Es wird zeitnah auf www.bafa.de/beg verfügbar sein.

Folgende Anpassungen wurden insbesondere vorgenommen:

  • Ergänzung Erläuterungen zu den Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben (Nummer 1.1)
  • Ergänzung Erläuterungen zu Erweiterungen/Anbau/Ausbau/Umwidmung (Nummer 1.4)
  • Umstrukturierung Nummer 4
  • Klarstellung Wärmepumpen-Hybridheizungskompaktgeräten (Nummer 4.1.3)
  • Ergänzung wasserstofffähige Heizungen (Nummer 4.1.5)
  • Klarstellungen bzgl. Gebäude- und Wärmenetzen (Nummer 4.1.7 und 4.1.8)
  • Ergänzung Anforderungen an den Klimageschwindigkeits-Bonus (Nummer 4.3)
  • Ergänzung Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen (Nummer 5.2)
  • Verschiebung Abschnitt Umfeldmaßnahmen (Nummer 8) und Klarstellungen zu Umfeldmaßnahmen
  • weitere redaktionelle Änderungen

 


Novellierte BEG-Förderung: Ab 27. Februar können Anträge gestellt werden

Quelle: Haustec, 01.02.2024

 

Ab dem 27. Februar 2024 können Hauseigentümerinnen wieder Anträge für die finanzielle Förderung von Heizungsanlagen stellen: Neue, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungen, werden künftig mit bis zu 70% der Investitionskosten gefördert.

Die förderfähigen Kosten liegen bei maximal 30.000 Euro für die eigengenutzte Wohneinheit. Für den Heizungstausch in einem selbst genutzten Einfamilienhaus sind daher bis zu 21.000 Euro Förderung drin. 

 

Für Holzheizungen mit besonders wenig Staubemissionen kommt noch ein Bonus von pauschal 2.500 Euro hinzu. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Die Heizungsförderung wird in den meisten Fällen über die Förderbank KfW abgewickelt. Die Förderbausteine sind Teil deBundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Andere Einzelmaßnahmen, etwa eine Wärmedämmung oder neue Fenster, werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert – eine Ausnahme gibt es für die Heizungsoptimierung bei Biomasseheizungen.

Inklusive der Förderung für Gesamtsanierungen stehen rund 17 Milliarden Euro zur Verfügung.

 

Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien anschafft, erhält künftig eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten.

Entscheidet man sich für eine Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet, bekommt man einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozentpunkten. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, können mit weiteren 30 Prozent Zuschuss rechnen, dem sogenannten Einkommens-Bonus.  

 

Grundförderung plus Einkommens-Bonus plus Klimageschwindigkeits-Bonus

Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen, die ihre ineffiziente Heizung innerhalb der nächsten vier Jahre austauschen, erhalten zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Konkret gibt es den Bonus, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- odeNachtspeicherheizung ausgetauscht wird oder beim Ersatz einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Um den Bonus für eine neue Biomasseheizung zu bekommen, muss diese mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe ergänzt werden. Das vermeidet das Verbrennen von Biomasse im Sommer.

 

Der Bonus ist ebenfalls nur für selbstgenutztes Eigentum vorgesehen, Vermieterinnen und Vermieter können ihn nicht nutzen. Der Bonus sinkt ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte ab.

 

2.500 Euro für Biomasseheizungen, die wenig Staub ausstoßen

„Die Zuschüsse lassen sich addieren, es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 70 Prozent“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Eine Ausnahme gibt es für Holzkessel, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Staub je Kubikmeter ausstoßen: Hier kommt zusätzlich ein Zuschuss von pauschal 2.500 Euro hinzu. Die maximale Förderhöhe für ein Einfamilienhaus liegt daher bei 23.500 Euro, der Höchstbetrag bei der Heizungsförderung.“ 

 

Wichtig: die Möglichkeit zur jährlich neuen Antragsstellung gilt bei der Heizung nicht mehr: Fördermittel können für jede Immobilie nur noch einmal für insgesamt bis zu 30.000 Euro Investitionskosten in Anspruch genommen werden. Die Förderung bis zu dieser Grenze kann allerdings auch über mehrere aufeinanderfolgende Förderanträge aufgeteilt werden.

 

Bei Mehrparteienhäusern gibt es abweichende Förderregeln. Für die erste Wohneinheit innerhalb solcher Gebäude liegen die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch bei 30.000 Euro. Für jede weitere Wohneinheit fallen die förderfähigen Kosten niedriger aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es noch jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten sind es jeweils 8.000 Euro. Die maximalen förderfähigen Kosten für ein beispielhaftes Mehrparteienhaus mit zehn Wohneinheiten betragen daher insgesamt 137.000 Euro – 30.000 plus fünfmal 15.000 plus viermal 8.000 Euro.

 

Vermieter erhalten lediglich die Grundförderung von 30 Prozent. Hinzu können noch die möglichen fünf Prozentpunkte Effizienz-Bonus für Wärmepumpen und pauschal die 2.500 Euro Zuschlag für emissionsarme Biomassekessel kommen. Die Förderung beläuft sich daher auf bis zu 11.500 Euro für die erste Wohneinheit. Die Vermietenden dürfen nur die realen Kosten der neuen Heizung umlegen, also den Preis der Heizung abzüglich der Förderung. So wird der Anstieg der Miete durch energetische Sanierungen gedämpft. Vermietende können aktuell noch keine Förderanträge stellen, dies wird erst im Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. 

 

Welche Heizungen gefördert werden

Die förderfähigen Heizsysteme sind der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, eine Brennstoffzellenheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert, als alleinige Heizungstechnologie reichen sie aber nicht aus, um die vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien zu erfüllen. Wichtig zu wissen: „In Wärmenetzgebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert“, erklärt Frank Hettler. „Dies betrifft derzeit zwar noch wenige Gebiete, könnte aber künftig an Bedeutung gewinnen.“

 

Eine weitere förderfähige Option ist eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sind jedoch nur die Mehrkosten förderfähig, die die Anlage „H2-ready“ machen. Das mindert den Zuschuss erheblich – zumal Wasserstoffheizungen eine sehr ungewisse Zukunft haben. Nicht gefördert werden reine Gas- und Ölheizungen. Bei Hybridheizungen gibt es künftig nur noch eine finanzielle Unterstützung für den erneuerbaren Teil. Die Kombination Gasheizung und Wärmepumpe erhält also nur noch einen Zuschuss für die Wärmepumpe.

 

Neues Verfahren: Erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung

Auch das Antragsverfahren wurde geändert. Wer einen Antrag stellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Installateur oder Lieferanten geschlossen haben. Dies war zuvor erst nach der Förderzusage möglich. Der Vertrag muss durch eine entsprechende Klausel rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist auch, dass der Vertrag das geplante Datum der Umsetzung enthält. Damit sollen Antragsstellungen auf Vorrat verhindert werden.

 

Seit dem 1. Februar 2024 können sich Eigentümerinnen im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, wenn sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Zukunft Altbau empfiehlt: Für eine gewisse Übergangszeit kann man bereits jetzt mit dem Heizungstausch starten, bevor der Förderantrag gestellt ist. Der Förderantrag zu den neuen Konditionen wird dann einfach nachträglich gestellt. Bis dahin muss auch keine entsprechende Klausel im Vertrag mit dem Fachunternehmen enthalten sein.

Diese Sonderregelung ist befristet und gilt nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Das soll sicherstellen, dass man auch vor dem 27. Februar von den Zuschüssen profitieren kann. Nach Ablauf der Übergangsregelung müssen Förderanträge vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Dann ist die auflösende oder aufschiebende Bedingung in dem Vertrag Pflicht.

 

Bei der Antragstellung gibt es ebenfalls Änderungen: Seit dem 1. Januar 2024 ist die Förderbank KfW für die Zuschussvergabe für den Heizungstausch zuständig. Bislang war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Nur für den Bau von Gebäudenetzen, mit denen bis zu 16 Gebäude versorgt werden – sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle, also Dämmmaßnahmen und neue Fenster, der Anlagentechnik außer der Heizung und der Heizungsoptimierung – verbleibt die Förderabwicklung beim BAFA.

 

Weitere Einzelmaßnahmenförderung

Für weitere Effizienzmaßnahmen gibt es ebenfalls Zuschüsse, beispielsweise für die Dämmung der Gebäudehülle und den Einbau eineLüftungsanlage. Der Fördersatz beträgt weiterhin bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz liegt bei 15 Prozent, bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kommen fünf Prozentpunkte Bonus hinzu. Die bis zu 20 Prozent Förderung gelten auch für die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung, wie beispielsweise den hydraulischen Abgleich. Bei der Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt die Förderung sogar 50 Prozent. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

 

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen können addiert werden. Für ein Einfamilienhaus oder für die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus gilt daher eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn die Heizung getauscht und eine oder mehrere Effizienzmaßnahmen mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Bislang betrugen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.

 

Ist nicht ausreichend Eigenkapital vorhanden, unterstützt ein neu eingeführter Ergänzungskredit über 120.000 Euro je selbstgenutzter Wohneinheit die Finanzierung. Der Staat senkt zusätzlich die Zinsen um maximal 2,5 Prozent für diejenigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, deren zu versteuerndes Einkommen 90.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Der Förderkredit wird nach Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) beziehungsweise eines Zuwendungsbescheids (BAFA) über die Hausbank beantragt.

 

Förderung auch im Rahmen einer Komplettsanierung

Auch im Rahmen einer Komplettsanierung auf das energetische Niveau eines Effizienzhauses gibt es für neue Heizungen Geld vom Staat. Der Zuschuss für die Gesamtsanierung beträgt unverändert maximal 45 Prozent. Hier liegen die förderfähigen Kosten bei bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit. Bis zu 67.500 Euro Förderung gibt es hier also je Wohneinheit. Alternativ zur Einzelmaßnahmenförderung über die KfW oder BAFA ist auch weiterhin die steuerliche Begünstigung nach Einkommenssteuerrecht möglich. Die Steuerlast sinkt dann über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 Prozent, was bei maximal anrechenbaren Kosten von 200.000 Euro insgesamt 40.000 Euro Steuervorteil bringt.



Einspeisevergütung für Photovoltaik sinkt

Quelle: Haustec, 31.01.2024

 

Zum 1. Februar erhalten PV-Anlagen-Betreiber weniger Geld für das Einspeisen von ungenutztem Strom ins Netz.

 

Weniger Einspeisevergütung für PV-Anlagen

Wer selbst Strom pePV-Anlage produziert, aber diesen nicht vollständig nutzt, kann den überflüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Im Gegenzug erhalten sie die Einspeisevergütung. Diese sinkt ab 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent. Die Bundesregierung hatte die Absenkung 2022 ausgesetzt, sonst wäre die Vergütung bereits seit zwei Jahren stetig gesunken.

 

Aktuell beträgt die Vergütung 8,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde bei PV-Anlagen mit einer Leistung von bis 10 Kilowatt-Peak. Ab 1. Februar sind es 8,12 Cent und ab August 8,04 Cent. Im Februar 2025 sinkt die Vergütung auf 7,96 Cent.



Energie- und Stromsteuer – Absenkung der Stromsteuer und Wegfall Spitzenausgleich

(Quelle: DIHK)

 

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz für 2024 wird der Steuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe von 20,50 Euro/Megawattstunde (MWh) auf den europäischen Mindeststeuersatzes für Strom von 0,50 Euro/MWh abgesenkt.

Für die Ermäßigung ist weiterhin ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

 

Die Ermäßigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können wie bisher erst oberhalb eines Sockelbetrages in Anspruch genommen werden. Dadurch, dass der Sockelbetrag, bis zu dem der jeweils volle Steuersatz gezahlt werden muss, weiterhin 250 Euro beträgt, wird die Ermäßigung künftig bereits oberhalb eines Stromverbrauchs von 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh) wirksam.

 

Die Stromsteuerabsenkung wird zunächst auf zwei Jahre befristet.

 

Zusätzlich hat das Bundesfinanzministerium im Dezember noch einige weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31.12.2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG.

 

Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG, hierfür greift dann die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG.

 

Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG.

Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

ACHTUNG: Für das Antragsjahr 2023 können die Anträge noch bis 31.12.2024 gestellt werden !

 

 

Vollständige Energiesteuerentlastung für KWK nicht mehr möglich

Quelle: (BHKW-Infozentrum)

 

Zum 31.12.2023 ist die vollständige Energiesteuer-Entlastung für KWK-Anlagenbetreiber eingestellt worden und kann ab dem 1.1.2024 nicht mehr gewährt werden. Davon sind auch Bestandsanlagen betroffen.

 

Es sind nur fünf Zeilen auf einer Seite des Bundesgesetzblattes in der Ausgabe vom 15. Dezember 2023. Die Auswirkungen indes für die KWK-Branche werden groß sein. Denn in diesen wenigen Zeilen teilt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 361 mit, dass zum 31.12.2023 die Freistellungsanzeige für die vollständige Steuerentlastung für den Brennstoff-/Kraftstoffeinsatz in KWK-Anlagen ausgelaufen ist.

 

Bisherige Regelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz

Bisher konnten Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen die Energiesteuer auf Antrag komplett zurückerstattet bekommen.

Die vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG war daran geknüpft, dass die KWK-Anlage einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% erreicht und das Hocheffizienzkriterium im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt. Zudem gab es eine Förderhöchstdauer, welche sich an der einkommenssteuerlichen Abschreibedauer orientierte.

 

Eine vollständige Energiesteuerentlastung konnte aber nicht mit einer Investitionsförderung der öffentlichen Hand kombiniert werden bzw. musste darauf angerechnet werden.

 

Neuregelung für KWK-Anlagen im Energiesteuergesetz ab 2024

Eine vollständige Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG für den in KWK-Anlagen eingesetzten Brenn- bzw. Kraftstoff ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und kann demnach seit dem 01.01.2024 nicht mehr gewährt werden.

Die Betreiber von KWK-Anlagen haben aber weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung gemäß § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.

 

Während der Unterschied zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Energiesteuer-Entlastung bei Erdgas-Einsatz nur gering ist, kann dies bei anderen Brenn-/Kraftstoffen erheblich sein.

 

Neuregelung gilt auch für bereits bestehende KWK-Anlagen

Der Wegfall der vollständigen Steuerentlastung gilt nicht nur für Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen, deren Anlagen ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen. Diese Regelung gilt auch für alle bestehenden KWK-Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden.

 

  

Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen - EnTransV

Quelle: Hauptzollamt

 

Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch (unter Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" im Zoll-Portal) an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr (ab Meldejahr 2025: mehr als 100.000 Euro) je Kalenderjahr erreicht.

 

Abweichend hiervon ist für eine in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG eine Meldung bereits dann abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbefreiung mehr als 100.000 Euro beträgt. Für die Ermittlung des Betrags sind allerdings nur Mengen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September verwendet oder abgegeben wurden.

 

Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 100.000 Euro) im Kalenderjahr beziehungsweise für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten weniger als 30.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) oder für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten weniger als 60.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht zur Abgabe einer Anzeige verpflichtet.


Seit dem 12. Januar 2019 ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag zulässig und möglich, welcher beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist.


Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerbegünstigungen:

  • Steuerbefreiung nach
    1. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe) [nur für Mengen, die bis einschließlich 30. September 2023 verwendet wurden];
    1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- bzw. Selbstverbrauch),
    1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang),
  • Steuerermäßigungen nach
    1. § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen),
    1. § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen),
    1. § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) und
    1. § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung)

 

Beispiel

In einer KWK-Anlage (motorische Verwendung) wird gleichzeitig Strom und Wärme zur Versorgung eines Einfamilienhauses erzeugt. Bei der KWK-Anlage handelt es sich um eine begünstigte Anlage nach § 3 Energiesteuergesetz, da die mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient.
Die im Kalenderjahr 2023 in der KWK-Anlage eingesetzte Erdgasmenge ist dem zuständigen Hauptzollamt somit bis zum 30. Juni 2024 anzuzeigen.

Sofern für die in der KWK-Anlage verwendete Erdgasmenge zusätzlich eine Steuerentlastung nach z.B. § 53a Energiesteuergesetz beantragt wurde, ist neben der Anzeige für die Steuerbegünstigung eine Erklärung über die erhaltene Steuerentlastung abzugeben.

 

Die Begünstigungshöhe ergibt sich bei einer Steuerermäßigung aus der Differenz des Regelsteuersatzes zum reduzierten Steuersatz.

 

Beispiel

Der Regelsteuersatz für Erdgas beträgt 31,80 Euro je Megawattstunde (MWh) (bis 31. Dezember 2023: 13,90 Euro je MWh). Das in einer KWK-Anlage eingesetzte Erdgas (siehe obiges Beispiel) unterliegt aufgrund der Verwendung in einer begünstigten Anlage dem reduzierten Steuersatz in Höhe von 5,50 Euro je MWh. Die Begünstigung beträgt folglich 8,40 Euro je MWh (13,90 Euro abzüglich 5,50 Euro).

 

Die Begünstigungshöhe im Falle einer Steuerbefreiung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Energiesteuergesetzes entspricht der Versteuerungshöhe.

 

Info-Link: Zoll online - Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen - Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

 

 

Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht

(Quelle: DIHK)

 

 Mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht enden zum 31. Dezember 2023 regulär oder aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens. Für ab dem 1. Januar 2024 verbrauchte Energieerzeugnisse beziehungsweise Strom finden nachfolgende Begünstigungen daher keine Anwendung mehr:

 

  • die Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes sog. Spitzenausgleich (wie vor berichtet),
  • der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes (wie vor berichtet),
  • die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und (wie vor berichtet)
  • teilweise die Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.

 

Das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes betrifft Strom, soweit dieser:

 

  1. aus Biomasse in Form von
    a) flüssigen Brennstoffen,
    b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
    c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
  2. aus Klär- und Deponiegas

 

erzeugt wird.

 

Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren

Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr, wie bisher von der Steuer befreit werden.

 

Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuer-

gesetz in Betracht (Wechsel der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung).

Damit dürfte der Großteil der bisher begünstigten Anlagen auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.

 

Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt zu beachten. Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 1. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich:

 

  1. Es bestand bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
  2. diese Steuerbefreiung entfällt zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  3. der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31. März 2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.

 

Die Steuerbegünstigungen nach § 53a und § 55 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 10 des Stromsteuergesetzes können für im Kalenderjahrjahr 2023 verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise entnommenen Strom regulär unter

Einhaltung der Antragsfristen beantragt werden.

 

Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt.

 

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was Sie 2024 beachten sollten

Quelle: MVV, 14.12.2023

 

Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es in Abhängigkeit von der Gemeindegröße und der kommunalen Wärmeplanung teils längere Übergangsfristen. Was ändert sich für die Immobilienwirtschaft? Und vor allem: Wo besteht direkter Handlungsbedarf?

 

Der Bundestag hat am 8. September 2023 daneue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Um den Klimaschutz voranzubringen, wird mit dem sogenannten Heizungsgesetz der Ausstieg aus fossilen Energieträgern aus dem Gebäudebereich festgeschrieben und der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen eingeleitet.

 

65 Prozent erneuerbare Energien

Die Novelle des GEG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen bei der Installation einer neu eingebauten Heizung in Neubaugebieten 65 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Es gibt allerdings eine zeitliche Abstufung zwischen Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden. Des Weiteren müssen bestehende Heizungen nicht sofort ausgetauscht werden.   

 

Was sieht das neue Gesetz vor und welche Übergangsfristen gelten? Und welche Fördermöglichkeiten gibt es für den Umstieg auf klimafreundliche Technologien? 

 

Das gilt ab 1. Januar 2024

Das GEG unterscheidet beim Umstieg auf erneuerbares Heizen klar zwischen Neubauten in Neubaugebieten, Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

 

Neubauten

Für Neubauten innerhalb bzw. außerhalb eines Neubaugebiets gelten unterschiedliche Fristen. Während für Neubauten in neuen Baugebieten die Regelung bereits ab dem 1. Januar 2024 gilt, gibt es für Neubauten in Baulücken längere Übergangsfristen.   


Innerhalb eines Neubaugebiets 

  • Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen beim Einbau neuer Heizungen gilt für Neubauten, für die ab dem 1. Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.  
  • Das Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien ist vorgeschrieben. Es gibt aber Übergangsfristen beispielsweise zum Anschluss an ein zukünftiges Wärmenetz.

 

Außerhalb eines Neubaugebiets 

  • Für Neubauten in Baulücken gibt es die gleichen Übergangsfristen wie für Bestandsgebäude. 
  • Heizungen, die auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien basieren, müssen frühestens ab 2026 installiert werden. 
  • In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von klimafreundlichen Heizungen nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. 
  • In Gemeinden unter 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens nach dem 30. Juni 2028.
     

Bestandsgebäude: Heizung ist älter als 30 Jahre 

Nach einer bestehenden GEG-Regelung müssen bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren ausgetauscht werden. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, zügig auf eine erneuerbare Heizung umzusteigen.  

 

Bestandsgebäude: Heizung ist jünger als 30 Jahre 

Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen.  

  • In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von klimafreundlichen Heizungen nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. 
  • In Gemeinden unter 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens nach dem 30. Juni 2028. 

 

Entscheidet sich eine Kommune, schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 ein Wärmenetz neu oder auszubauen oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans auszuweisen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent

erneuerbaren Energien schon dann verbindlich. 

 

Funktionierende oder reparierbare Heizung  

  • Für funktionierende Heizungen in Bestandsgebäuden ist kein Heizungstausch vorgeschrieben. 
  • Geht eine Heizung kaputt, kann sie repariert werden. 
  • Eine digitale Messinfrastruktur und intelligentes Anlagenmonitoring können übrigens nicht nur zu Effizienzsteigerungen führen, sondern auch frühzeitig Probleme und Defekte ermitteln.

 

Nicht reparierbare Heizung  

  • Ist eine Gas- oder Ölheizung in einem Bestandsgebäude irreparabel defekt, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. 
  • In Härtefällen können Eigentümer:innen von der Pflicht des erneuerbaren Heizens befreit werden. 

 
Verschiedene Technologieoptionen

Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen. Wer auf 65 Prozent erneuerbare Energie umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen. Diese reichen von der Wärmepumpe über die Biomasseheizung bis zum

Wärmenetz.

 

Fazit 

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz soll die Wärmewende in Deutschland beschleunigen. Fossile Heizungen sollen durch neue Heizungen abgelöst werden, die künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen.

Es sind jedoch in den meisten Fällen noch Übergangsfristen für einen schrittweisen Austausch von konventionellen Heizungen vorgesehen. Das neue Gesetz soll damit unmittelbar zur Dekarbonisierung des Immobiliensektors beitragen und hat damit einen großen Einfluss auf die Immobilienwirtschaft.



Ende der Preisbremsen – was bleibt im Jahr 2024 noch zu tun ?

 

Wie Sie alle noch in Erinnerung haben werden, mussten Anfang des Jahres 2023 die Mitteilungen/Anträge mit den Entlastungs-Höchstgrenzen an den Energieversorger, bzw. die Prüfbehörde durchgestellt werden.

 

Bitte beachten Sie die Fristen, die jetzt noch eingehalten werden müssen.

 

Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne !




IN EIGENER SACHE:


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat der Bundesrat Ende Oktober 2023 wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist kurzfristig am 18.11.2023 in Kraft getreten.

 

Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden.

 

Um diese Ziele zu erreichen werden im Gesetz Anforderungen an Unternehmen hinsichtlich der Einführung von Energiemanagementsystemen und Nutzung von Abwärme gestellt.

 

 

Verpflichtungen für Unternehmen – Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen

 

Unternehmen (kleinste rechtliche Einheit) mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh

müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen und das spätestens bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.

 

Sie müssen darüber hinaus:

    • Im Gesetz festgehaltene Kennzahlen dokumentieren
    • technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
    • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen

(Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer (Afa-Tabellen BMF anwenden) einen positiven Kapitalwert ergibt).

 

Energiemanagementsysteme müssen dabei den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsystemen den Anforderungen nach EMAS (Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments) entsprechen.

 

 

Verpflichtungen für Unternehmen – Umsetzungspläne von Endenergieeinsparungen

 

Unternehmen (kleinste rechtliche Einheit) mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh

sind verpflichtet spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Als wirtschaftlich identifizierte Energieeinsparmaßnahmen gelten:

 

  • Energie- und Umweltmanagementsystemen nach EnEfG und EDL-G, sowie in den Energieaudits nach EDL-G.
  • Eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen (Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer (Afa-Tabellen BMF anwenden) einen positiven Kapitalwert ergibt).
  • Die Frist für die Erstellung der Umsetzungspläne beginnt bei Energiemanagementsystemen mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder bei Umweltmanagementsystemen (EMAS) mit der Verlängerungseintragung. Bei Energieaudits mit Fertigstellung des Energieaudits.
  • Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne und die, aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht aufgenommenen Maßnahmen durch einen Zertifizierer/Umweltgutachter/Energieauditor, bestätigen zu lassen.
  • Das BAFA prüft dies stichprobenartig. Auf Anfrage des BAFA ist die Erstellung der Umsetzungspläne elektronisch nachzuweisen.

 

 

Verpflichtungen für Unternehmen – Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh – Regelung zur Nutzung von Abwärme

 

  • Unternehmen müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf einen technisch unvermeidbaren Teil reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  • Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
  • Anfallende Abwärme ist wiederzuverwenden. Dabei sind auch Abnehmer auf dem Betriebsgelände und Dritte zu berücksichtigen.
  • Auf Anfrage müssen Unternehmen gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen, Auskunft über technische Daten geben.
  • Außerdem müssen sie der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) über ein elektronisches Formular diese Angaben übermitteln, die in einem öffentlich einsehbaren Register bereitgestellt werden. Die Meldung muss bis zum 31. März jeden Jahres, übergangsweise jedoch erstmals bis 01.01.2024 durchgestellt werden.

 

Wir, die DOKO Energy, unterstützen Sie gerne bei der Einführung eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001 und der Erstellung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparungen. Auf dem Gebiet verfügen wir über jahrelange Erfahrung und betreuen eine Vielzahl an Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen.